Allgemeine Geschäftsbedingungen
ST-PROMOTIONS GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ST-PROMOTIONS GmbH & Co. KG | Feldstraße 66, 20359 Hamburg | Stand: Mai 2026
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ST-PROMOTIONS GmbH & Co. KG, Feldstraße 66, 20359 Hamburg (nachfolgend: „Agentur“) und dem Auftraggeber ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1
Vertragsinhalt ist das jeweils letzte Angebot der Agentur, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie Vergütungen festgehalten worden sind. Die Angebote der Agentur sind unverbindlich. Die Auftragsbestätigung des Auftraggebers ist lediglich als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen. Ein solches Angebot gilt als von der Agentur angenommen, wenn sie einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von sieben Werktagen widerspricht.
2.2
Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Konzepten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Vertragsunterlagen mit den beauftragten Drittfirmen vorzulegen.
§ 3 Leistungsumfang und –änderung
3.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
3.2
Nebenabreden, Abänderungen oder Nachträge, die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der Textform (E-Mail oder vergleichbares schriftliches Dokument).
3.3
Wird es nach Vertragsabschluss notwendig, von einzelnen vertraglichen Leistungen abzuweichen oder sie zu ändern, teilt die Agentur dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit die notwendig gewordenen Veränderungen den vereinbarten Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berühren, steht dem Auftraggeber deshalb kein Kündigungsrecht zu. Im Übrigen können beide Parteien eine Anpassung des ursprünglich vereinbarten Werklohns verlangen, sofern die notwendige Abweichung höhere oder geringere Kosten (zum Beispiel Materialaufwand oder Personaleinsatz) zur Folge hat.
3.4
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine als wesentlich aufzufassende Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Leistungsumfangs, hat er dies der Agentur in Textform mitzuteilen. Lehnt die Agentur den Änderungswunsch ab, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
§ 4 Besprechungsprotokolle
4.1
Soweit die Agentur dem Auftraggeber Besprechungs-, Meeting- oder Telefonprotokolle (Memos) in Textform übersendet, gilt deren Inhalt als verbindlich vereinbarte Arbeits- und Abrechnungsgrundlage, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – in Textform widerspricht.
4.2
Soweit die Agentur zur Durchführung des Vertrages die Erstellung von Werbemitteln (Plakate, Flyer etc.) in Auftrag gibt, erhält der Auftraggeber einen Andruck mit der Bitte um Freigabe. Nach erteilter Freigabe gilt der Andruck als vom Auftraggeber genehmigt. Insoweit ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
5.1
Die Agentur erstellt prüfbare Rechnungen, welche in der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen sind. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Rechnungsdatum.
5.2
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen im inländischen B2B-Geschäftsverkehr verpflichtet, elektronische Rechnungen im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU (E-Rechnung) empfangen zu können. Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen in einem normkonformen elektronischen Format (z. B. ZUGFeRD oder XRechnung) zu übermitteln. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er solche Rechnungen empfangen und verarbeiten kann.
5.3
Die Agentur kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen und die weitere Bearbeitung des Auftrages von deren Bezahlung abhängig machen. Sofern vereinbarte Zahlungen nicht spätestens am Tag vor Durchführung einer Veranstaltung auf dem Konto der Agentur gutgeschrieben sind, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten oder ohne Einhaltung von Fristen den Vertrag zu kündigen, wobei der vereinbarte Honoraranspruch unter Berücksichtigung eingesparter Leistungen sofort und in voller Höhe fällig wird. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.
5.4
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer fälligen Geldschuld in Verzug, ist der jeweils offene Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Das Recht der Agentur, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 6 Kündigung / Schadensersatz
6.1
Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
6.2
Kündigt der Auftraggeber 14 Tage oder länger vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass die Agentur dies zu vertreten hätte, ist er verpflichtet, 50 % des vereinbarten Honorars zu bezahlen; darüber hinaus hat er der Agentur nachweislich entstandene Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.3
Kündigt der Auftraggeber weniger als 14 Tage, aber 7 Tage oder mehr vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass dies von der Agentur zu vertreten wäre, ist er verpflichtet, 80 % des vereinbarten Honorars zu bezahlen; darüber hinaus hat er die bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich entstandenen Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.4
Kündigt der Auftraggeber weniger als 7 Tage vor dem geplanten Aktionsbeginn, ohne dass dies von der Agentur zu vertreten wäre, ist er verpflichtet, den vereinbarten Werklohn in voller Höhe zu bezahlen; darüber hinaus hat er die nachweislich angefallenen Kosten zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.5
Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit die Agentur den Vertrag gemäß § 5.3 wegen Zahlungsverzuges des Auftraggebers selbst kündigt. Auch in diesem Fall bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.6
Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ein Dauerleistungsverhältnis handelt.
§ 7 Transport / Verpackung
Die (Liefer-)Gegenstände werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers versandt. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versandweg nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen bzw. die Transportversicherung werden auf Verlangen des Auftraggebers an diesen abgetreten.
Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ab Verwendungsort oder Agenturlager.
§ 8 Eigentumsrecht und Urheberschutz
8.1
Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte für Promotion, Veranstaltungen, Roadshows, digitale Aktivierungskonzepte u.Ä.) sowie einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars lediglich das nicht übertragbare Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und für die vereinbarte Dauer. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Vertragslaufzeit nutzen.
8.2
Erhält die Agentur nach der Abgabe eines Ideenkonzeptes keinen Auftrag, verbleiben alle Leistungen der Agentur – insbesondere deren Inhalte und Konzepte – im ausschließlichen Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form weiter zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
8.3
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur und ggf. des Urhebers erforderlich. Hierfür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
§ 9 Haftung / Verjährung
9.1 Haftung für Verletzung von Drittrechten
Soweit der Auftraggeber der Agentur zur Durchführung der Aktion eigene Werbematerialien oder Entwürfe zur Verfügung stellt, trägt der Auftraggeber das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierbei durchgeführten Werbemaßnahmen. Dies gilt insbesondere für eventuelle Verstöße gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Werberechts. Eine rechtliche Prüfung durch die Agentur erfolgt nur auf besonderen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder angeblicher Unzulässigkeit der Werbung frei. Die Agentur haftet nicht für in der Werbung enthaltene Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers; auch insoweit stellt der Auftraggeber die Agentur von Drittansprüchen in vollem Umfang frei.
9.2 Haftung der Agentur
Die Agentur haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Im Übrigen haftet die Agentur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
9.3 Haftung für Materialien des Auftraggebers
Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags an die Agentur übergeben werden, sind von der Agentur innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird von der Agentur nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsbeendigung der Agentur angezeigt worden ist und von der Agentur nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
9.4 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Agentur beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
Auftraggeber und Agentur verpflichten sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) absolute Verschwiegenheit zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von drei Jahren über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus, soweit keine längere gesetzliche Frist eingreift.
Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht, sowie Informationen, deren Offenlegung durch gesetzliche oder behördliche Verpflichtung geboten ist.
§ 11 Höhere Gewalt
► Keine der Vertragsparteien ist verpflichtet, Leistungspflichten zu erfüllen, wenn und soweit die Nichtleistung auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und die auch durch zumutbare Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnten. Dazu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Krieg, Terrorismus, Streik (sofern nicht vom eigenen Betrieb ausgehend), staatliche Eingriffe sowie Ausfall wesentlicher Infrastrukturen.
► Die betroffene Partei hat die andere Partei über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich in Textform zu unterrichten. Beide Parteien sind verpflichtet, die Auswirkungen des Ereignisses durch zumutbare Maßnahmen zu minimieren.
► Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall sind nur bereits erbrachte Leistungen zu vergüten; darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 12 Anzuwendendes Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 13 Datenschutz
Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallen, ausschließlich zur Vertragsdurchführung und im Einklang mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO erfolgt, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. Auf Verlangen erteilt die Agentur dem Auftraggeber die nach Art. 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen. Die Datenschutzerklärung der Agentur ist auf der Website www.st-promotions.de abrufbar.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
14.2 Textform
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB, die insbesondere durch E-Mail oder vergleichbare digitale Dokumentation gewährt wird. Die gesetzliche Schriftform (eigenhändige Unterschrift gemäß § 126 BGB) ist nur dort erforderlich, wo dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
14.3 Vorrang von Individualvereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand: Mai 2026.
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